Hundesteuer Deutschland

 

Das Recht zur Erhebung einer Hundesteuer haben die Gemeinden.
Die Verwaltung der Steuer und der Ertrag steht den Städten
und Gemeinden zu, die in Satzungen die Regelungen zu Befreiungsmöglichkeiten
und zur Höhe der Steuer festlegen. Daher variiert der Steuersatz
von Gemeinde zu Gemeinde erheblich und oft wird die Steuerhöhe für den zweiten
und jeden weiteren Hund (in der Regel pro Haushalt, nicht pro Halter!) vervielfacht.
Viele Kommunen setzen daneben für bestimmte Hunderassen (Kampfhunde)
einen stark erhöhten Steuersatz fest, was vom Bundesverwaltungsgericht
im Jahr 2000 für grundsätzlich zulässig erachtet wurde.

Neben dem Einnahmezweck verfolgt die Hundesteuer
auch den ordnungspolitischen Zweck,
die Zahl der Hunde im Gemeindegebiet zu begrenzen.

Für gewerbliche Zwecke gehaltene Hunde darf keine Hundesteuer
erhoben werden, da die Gesetzgebung der Länder aus Art.105Abs.2aGG
(örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern) nur eine Steuer für das
Halten von Hunden durch natürliche Personen zu privaten Zwecken abdeckt.
Daneben sehen die Kommunalsatzungen oftmals Steuerbefreiungen
oder -ermäßigungen für Blindenhunde, Hütehunde, Gebrauchshunde
und Hunde in oder aus Tierheimen vor.

Die Hundesteuer wird als Jahressteuer pro
gehaltenem Hund erhoben und ist eine direkte Steuer,
da Steuerträger und Steuerpflichtiger der Hundehalter ist.

Die Hundesteuer wurde in Deutschland erstmals für Preußen um
das Jahr 1810 als sogenannte Luxussteuer eingeführt:
Der Staat war der Ansicht, dass jemand,
der Tiere besitzt, die keine Nutztiere sind,
daneben auch noch genug Geld haben muss,
um dafür einen Sonderbeitrag zu zahlen.

 

Erhöhte Steuer für bestimmte Hunderassen

Die Obergrenze für die Hundesteuer,
insbesondere für die von Kritikern als "Strafsteuer"
bezeichnete erhöhte Steuer auf einen Listenhund, ist umstritten.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschied am 14. Juni 2005,
Aktenzeichen: 6 C 10308/05.OVG hierzu. Die Steuer darf nicht so hoch sein,
dass sie auf ein Verbot der Kampfhundehaltung hinauslaufe.
Für ein solches ordnungsrechtliches Verbot seien nicht die Gemeinden,
sondern das Land zuständig. Das Land habe aber mit dem Landesgesetz über gefährliche Hunde
das Halten und Führen gefährlicher Hunde wenn auch mit Einschränkungen erlaubt.
Ein Steuersatz für gefährliche Hunde in Höhe von 1.000,00 € komme im
Wohnort des Antragstellers einem Verbot der Haltung von Kampfhunden gleich.
Dies folge aus der absoluten Höhe der Steuer, die die bisher in der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gebilligten Steuersätze bei weitem übertreffe.
Außerdem sei der Steuersatz für einen Kampfhund
um das 33fache höher als die Steuer für einen „normalen“ Hund.
Dieser Belastungsunterschied sei rechtlich nicht hinnehmbar,
so das Oberverwaltungsgericht. Die Revision wurde nicht zugelassen.
siehe
Urteil als Text

 

Definition "gefährlicher Hunderassen"

Die Auflistung von Hunderassen für eine Veranlagung zu einer erhöhten
Hundesteuer liegt weitgehend im Gestaltungsspielraum des örtlichen Satzungsgebers.
Einzelne Klagen dagegen führten aber auch schon zu Urteilen gegen die sachlich
nicht begründete Aufnahme in eine Liste angeblich gefährlicher Hunderassen.
Das Verwaltungsgericht Göttingen ist der Auffassung,
auch unter Berücksichtigung des dem Satzungsgeber zustehenden
grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraums fehle es an hinreichend sachbezogenen Gründen dafür,
Gebrauchshunde der Rasse Dobermann unter dem Aspekt der Schadensauffälligkeit
als Kampfhunde einzustufen, aber Hunde anderer anerkannter
Gebrauchshunderassen - insbesondere den Deutschen Schäferhund -, die nach Größe,
Beißkraft und Schadensauffälligkeit ein gleiches Gefahrenpotential aufweisen,
demgegenüber von der erhöhten Hundesteuer freizustellen.
Für das diesbezüglich vom Satzungsgeber verfolgte Regelungskonzept seien hinreichend sachbezogene,
die ungleichen Rechtsfolgen nach Art und Gewicht rechtfertigende
Gründe nicht zu erkennen.
VG Göttingen 3 A 38/03 Urteil vom 12.07.2004

   
 

Bundesland

PLZ

Stadt

Steuer 1.Hund

Steuer 2.Hund

Steuer
1.Anlagehund

Steuer
2.Anlagehund

Mecklenburg-Vorpommern

17166

Teterow

30,00

60,00

 

 

Mecklenburg-Vorpommern

18050

Rostock

72,00

108,00

456,00

456,00

Mecklenburg-Vorpommern

18069

Rostock

1,00

 

 

 

Mecklenburg-Vorpommern

19053

Schwerin

76,50

153,50

613,50

920,50

Mecklenburg-Vorpommern

19205

Amt Gadebusch u.
Gadebusch Land

31,00

60,00

614,00

614,00

Mecklenburg-Vorpommern

19205

Roggendorf

26,00

51,00

250,00

250,00

Mecklenburg-Vorpommern

19258

Boizenburg Land

10,00

 

 

 

Mecklenburg-Vorpommern

23923

Lüdersdorf

30,00

60,00

500,00

750,00

Mecklenburg-Vorpommern

23923

Lüdersdorf

50,00

70,00

500,00

750,00

Mecklenburg-Vorpommern

23966

Wismar

144,00

 

 

 



Bundesland

PLZ

Stadt

Steuer 1.Hund

Steuer 2.Hund

Steuer
1.Anlagehund

Steuer
2.Anlagehund

Schleswig-Holstein

 

Stadt Flensburg

144,00

300,00

 

 

Schleswig-Holstein

22880

Wedel

1,00

 

 

 

Schleswig-Holstein

23730

Neustadt in Holstein

72,00

102,00

762,00

 

Schleswig-Holstein

23730

Neustadt/Holstein

25,00

35,00

520,00

620,00

Schleswig-Holstein

23758

Oldenburg

80,00

 

600,00

 

Schleswig-Holstein

23879

Mölln

66,00

82,00

532,00

532,00

Schleswig-Holstein

24103

Kiel

108,00

147,00

612,00

612,00

Schleswig-Holstein

24326

Kalübbe

40,00

 

 

 

Schleswig-Holstein

24534

Neumünster

56,00

67,00

 

 

Schleswig-Holstein

24582

Groß Buchwald

15,84

 

 

 

Schleswig-Holstein

24610

Trappenkamp

66,00

 

330,00

 

Schleswig-Holstein

24616

Bad Bramstedt-Land

76,00

 

 

 

Schleswig-Holstein

24626

Rickling(Gross Kummerfeld)

20,00

28,00

 

 

Schleswig-Holstein

24768

Rendsburg

75,00

105,00

75,00

105,00

Schleswig-Holstein

24887

Amt Silberstedt

75,00

150,00

450,00

900,00

Schleswig-Holstein

24939

Stadt Flensburg

78,00

156,00

420,00

420,00

Schleswig-Holstein

24960

Glücksburg

90,00

 

90,00

 

Schleswig-Holstein

24983

Amt Handewitt

78,00

99,00

 

 

Schleswig-Holstein

25840

Friedrichstadt

75,00

85,00

 

 

Schleswig-Holstein

25924

Klanxbüll

75,00

 

 

 

 

Bundesland

PLZ

Stadt

Steuer
1.Hund

Steuer
2. Hund

Steuer
1.Anlagehund

Steuer
2.Anlagehund

Hamburg

20355

Hamburg

92,03

92,03

613,55

613,55

Hamburg

20537

Hamburg

90,00